Für wen das gilt

Den gesetzlichen Ferienanspruch müssen Sie allen gewähren, die bei Ihnen mit einem Arbeitsvertrag arbeiten (§ 1173a ABGB) · Voll- und Teilzeit gleichermassen, ebenso Temporär- und Stundenlohnkräfte. Bei Temporärarbeit trägt in der Regel die Personalverleihfirma als rechtlicher Arbeitgeber die Ferienpflicht, nicht Ihr Einsatzbetrieb; prüfen Sie den Verleihvertrag. Keinen Anspruch haben echte Selbständige und Freelancer mit Werkvertrag oder Auftrag · wer aber faktisch wie ein Arbeitnehmer arbeitet, kann von den Gerichten als solcher behandelt werden.

Wie viele Tage das konkret bedeutet

MitarbeiterFerien pro DienstjahrGrundlage
Regulärer Mitarbeiter (5-Tage-Woche)4 Wochen · 20 Arbeitstage§ 1173a Art. 30 ABGB
Regulärer Mitarbeiter (6-Tage-Woche)4 Wochen · 24 Arbeitstage§ 1173a Art. 30 ABGB
Mitarbeiter bis zum vollendeten 20. Altersjahrmindestens 5 Wochen§ 1173a Art. 30 ABGB
Ab 50 oder 55 Jahrenkeine gesetzlichen Zusatzferien · nur laut GAV/NAVGAV / NAV

Es gibt kein gesetzliches Mehr für ältere Mitarbeiter · zusätzliche Tage mit 50 oder 55 kommen allein aus Gesamtarbeitsverträgen (GAV) oder Normalarbeitsverträgen (NAV). Deckt ein GAV Ihre Branche, gelten dessen höhere Werte für Sie (Details unten unter „Was das Gesetz sagt").

Teilzeit und Teiljahr

Teilzeitkräfte erhalten dieselben vier Wochen wie Vollzeitkräfte (fünf, wenn unter 20) · nur der Ferienlohn ist anteilig, nicht die Zahl der Wochen. Ein Wartejahr gibt es nicht: Der Anspruch entsteht ab dem ersten Tag, und für ein unvollständiges Dienstjahr werden die Ferien anteilig zur geleisteten Zeit gewährt (§ 1173a Art. 30 Abs. 2 ABGB).

Grenzen und zusätzliche Ferien

Die vier bzw. fünf Wochen sind ein Minimum, keine Obergrenze · mehr dürfen Sie immer gewähren, nie weniger. Ferien sind in der Regel zusammenhängend zu gewähren, spätestens im folgenden Dienstjahr (§ 1173a Art. 32 ABGB). Nicht bezogene Ferien verfallen am Jahresende nicht: Der Anspruch verjährt erst nach fünf Jahren, und Klauseln nach dem Muster „bis März beziehen oder verfallen" sind unwirksam. Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Sie Ferien nicht in Geld abgelten; erst bei Beendigung wird aufgelaufener, nicht bezogener Anspruch abgegolten. Wie Kürzung bei langer Abwesenheit, Ferienlohn und Krankheit in den Ferien im Einzelnen laufen, steht unten unter „Was das Gesetz sagt".

Gesetzliche Feiertage

Liechtenstein hat 13 gesetzliche Feiertage, die im Arbeitsgesetz (Art. 18) den Sonntagen gleichgestellt sind und nicht als Ferien zählen · fällt einer in bezogene Ferien, wird er nicht angerechnet. Vorsicht bei verbreiteten Irrtümern: Mariä Lichtmess (2. Februar), der Josefstag (19. März) und der Karfreitag sind keine gesetzlichen Feiertage, und der 2. Januar sowie der Nachmittag des Fasnachtsdienstags sind nur brauchtümliche bzw. bankübliche freie Tage · viele Betriebe schliessen, das Gesetz verlangt es aber nicht. Die vollständige Liste der 13 Feiertage und die Bewilligungspflicht für Feiertagsarbeit stehen unten.

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Was das Gesetz sagt

Das liechtensteinische Einzelarbeitsrecht steht im ABGB als § 1173a, ein in sich geschlossener Block von Artikeln, eng an das schweizerische Obligationenrecht (OR Art. 319 ff.) angelehnt. Die Ferienregeln stehen in § 1173a Art. 30-34 ABGB (Art. 30 Feriendauer, Art. 31 Kürzung, Art. 32 Zusammenhang und Zeitpunkt, Art. 33 Lohn, Art. 34 abweichende Regelung). Sie sind allerdings keine wortgetreue Kopie des heutigen schweizerischen OR. Der massgebende, konsolidierte Gesetzestext ist auf gesetze.li (LR 210.0) veröffentlicht.

Art. 30 · Dauer der Ferien

§ 1173a Art. 30 ABGB setzt den Mindestanspruch: „Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.“ Die Bestimmung ist zwingend · der offizielle Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (LGBl. 2021 Nr. 95, Art. 48) nennt sie ausdrücklich den „zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB“. Für ein unvollständiges Dienstjahr werden die Ferien anteilig gewährt (Abs. 2). Das Dienstjahr läuft an sich ab dem Eintrittsdatum, viele Arbeitgeber stellen es aber vereinbarungsgemäss auf das Kalenderjahr um · wer etwa in einem so ausgerichteten Betrieb am 1. Juli in eine 5-Tage-Woche eintritt, hat bis Jahresende zwei Wochen bzw. 10 Arbeitstage erarbeitet. Ein Wartejahr gibt es nicht: Der Anspruch entsteht ab dem ersten Tag. Ein gesetzliches Mehr für ältere Mitarbeiter gibt es nicht · zusätzliche Tage mit 50 oder 55 stammen allein aus GAV oder NAV; der hauswirtschaftliche Normalarbeitsvertrag sieht etwa 24 Tage ab 50 und 25 ab 55 vor.

Art. 31 · Kürzung

Ist der Mitarbeiter im Dienstjahr insgesamt mehr als einen Monat an der Arbeit verhindert, darf der Arbeitgeber die Ferien um ein Zwölftel pro vollem Abwesenheitsmonat kürzen. Keine Kürzung ist zulässig, wenn eine unverschuldete Abwesenheit aus persönlichen Gründen (Krankheit, Unfall, Eltern- oder Betreuungszeit, gesetzliche Pflichten, öffentliches Amt) im Dienstjahr einen Monat nicht übersteigt, ebenso wenig, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu fünf Monate abwesend ist.

Art. 32 · Zusammenhang und Zeitpunkt

Ferien sind „in der Regel zusammenhängend“ · also grundsätzlich als ein zusammenhängender Block · im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren, spätestens aber im folgenden Dienstjahr. Der Gesetzestext lautet: „Die Ferien sind in der Regel zusammenhängend und im Verlauf des betreffenden Dienstjahres, spätestens aber im folgenden Dienstjahr, zu gewähren; bei jugendlichen Arbeitnehmern müssen wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.“ Ein zwingender Zwei-Wochen-Block gilt also von Gesetzes wegen nur für jugendliche Arbeitnehmer · Liechtenstein hat hier die Fassung des schweizerischen OR vor 1984 beibehalten, während die Schweiz die Zwei-Wochen-Regel später auf alle ausgedehnt hat. Der Begriff „jugendliche Arbeitnehmer“ wird im Ferienartikel nicht mit einer festen Altersgrenze versehen und ist nicht mit der Fünf-Wochen-Regel für unter 20-Jährige gleichzusetzen. Viele GAV schliessen die Lücke · der Handel-GAV hält fest: „Bei allen Arbeitnehmern müssen wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.“ Der Arbeitgeber legt die Daten fest und berücksichtigt dabei die Wünsche des Mitarbeiters (etwa Schulferien für Eltern), soweit mit dem Betrieb vereinbar; in der Praxis empfiehlt es sich, die Ferien mindestens drei Monate im Voraus festzulegen. Ferien in einzelne Tage aufzuteilen bedarf der Zustimmung des Mitarbeiters. Nicht bezogene Ansprüche verjähren erst nach fünf Jahren, sodass Klauseln nach dem Muster „bis März beziehen oder verfallen“ unwirksam sind.

Art. 33 · Ferienlohn und Abgeltungsverbot

Während der Ferien müssen Sie „den gesamten darauf entfallenden Lohn“ zahlen, samt angemessener Entschädigung für ausfallende Naturalleistungen · einschliesslich regelmässiger Zulagen, Schichtprämien und durchschnittlicher Provisionen; bei unregelmässigem Verdienst wird ein Durchschnitt herangezogen, in der Praxis etwa der letzten zwölf Monate. Es gilt: „Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.“ Arbeitet der Mitarbeiter während der Ferien entgeltlich für Dritte und verletzt dies Ihre berechtigten Interessen, dürfen Sie den Ferienlohn verweigern. Für Stundenlöhner erlauben GAV und der hauswirtschaftliche NAV, den Ferienlohn als prozentualen Zuschlag auszurichten · 8,33% für vier Wochen, 10,64% für fünf Wochen · nach schweizerischer Praxis ist dies aber nur bei unregelmässigen, kurzen Einsätzen zulässig, und der Zuschlag muss im Vertrag und auf jeder Lohnabrechnung gesondert ausgewiesen werden; sonst riskieren Sie eine Doppelzahlung.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Weil das Abgeltungsverbot nur „während der Dauer des Arbeitsverhältnisses“ gilt, muss aufgelaufener, nicht bezogener Ferienanspruch, der in der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden kann, mit dem Schlusslohn ausbezahlt werden (die GAV halten dies ausdrücklich fest). Zu viel bezogene Ferien zurückzufordern ist nur ausnahmsweise möglich · in der Regel nicht, wenn Sie die Ferien bewilligt oder aus Gründen gekündigt haben, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat.

Krankheit während der Ferien

Tage, an denen der Mitarbeiter ärztlich bescheinigt nicht erholungsfähig war, zählen nicht als Ferien und müssen neu gewährt werden.

Feiertage · Arbeitsgesetz Art. 18

Die Feiertage sind gesondert im Arbeitsgesetz (Art. 18) geregelt: 13 aufgeführte Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt, mit einem Arbeitsverbot, das nur durch eine Bewilligung des Amts für Volkswirtschaft aufgehoben werden kann (100% Zuschlag plus Ersatzruhe). Im Einzelnen sind das: 1. Januar, 6. Januar (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt · zugleich Staatsfeiertag), 8. September (Mariä Geburt), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember und 26. Dezember (Stephanstag). Ein gesetzlicher Feiertag innerhalb einer Ferienperiode wird nicht an die Ferien angerechnet. Es gibt keine Ersatztagsregelung: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag oder auf den freien Tag einer Teilzeitkraft, ist er schlicht verloren. Mariä Lichtmess, der Josefstag und der Karfreitag sind kirchliche Feiertage ohne gesetzlichen Feiertagsstatus; der 2. Januar und der Fasnachtsdienstag sind brauchtümliche oder bankübliche Betriebsschliessungen nach dem Ermessen des Arbeitgebers.

Wen das Gesetz nicht erfasst

§ 1173a regelt privatrechtliche Arbeitsverträge. Beamte haben eigene Erlasse, und echte Selbständige fallen nicht darunter. Branchen-GAV, teils allgemeinverbindlich erklärt, dürfen das gesetzliche Minimum nur verbessern, nie unterschreiten.

Häufige Fragen

Wie viele Ferien muss ich meinen Mitarbeitern gewähren?

Sie müssen jedem Mitarbeiter mindestens 4 Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr gewähren (§ 1173a Art. 30 ABGB) · bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage. Wer das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat, erhält mindestens 5 Wochen. Mehr dürfen Sie gewähren, weniger nicht.

Bekommen Teilzeitmitarbeiter weniger Ferien?

Nein. Teilzeitmitarbeiter erhalten dieselben 4 Wochen wie Vollzeitkräfte, angewendet auf ihren eigenen Arbeitsplan. Proportional ist nur der Ferienlohn, nicht die Anzahl Wochen.

Gibt es in Liechtenstein zusätzliche Ferien ab 50?

Nein, das Gesetz sieht keine zusätzlichen Ferien ab 50 vor. Zusätzliche Tage ab 50 oder 55 ergeben sich nur aus Gesamtarbeitsverträgen (GAV) oder Normalarbeitsverträgen (NAV), nicht aus dem Gesetz.

Zählen Feiertage als Ferientage?

Nein. Liechtenstein hat 13 gesetzliche Feiertage, die nicht als Ferien zählen. Fällt ein gesetzlicher Feiertag in bezogene Ferien, wird er nicht an den Ferienanspruch angerechnet.

Verfallen nicht bezogene Ferien am Jahresende?

Nein. Nicht bezogene Ferien verfallen am Jahresende nicht · der Anspruch verjährt erst nach 5 Jahren. Vertragsklauseln, die Ferien früher verfallen lassen, sind unwirksam.

Muss ich bei Austritt nicht bezogene Ferien auszahlen?

Ja. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Sie aufgelaufenen, nicht bezogenen Ferienanspruch in Geld abgelten (§ 1173a Art. 33 ABGB). Das ist eine Pflicht, keine freiwillige Geste.

Gibt es in Liechtenstein ein Wartejahr für Ferien?

Nein. Ein Wartejahr gibt es nicht · der Ferienanspruch entsteht ab dem ersten Arbeitstag. Für ein unvollständiges Dienstjahr werden die Ferien anteilig zur geleisteten Zeit gewährt (§ 1173a Art. 30 Abs. 2 ABGB).

Quellen

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Dies ist keine Rechtsberatung
Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich für einen konkreten Fall an eine Fachperson für Arbeitsrecht. Zuletzt geprüft: August 2026.