Für wen das gilt

Gesetzliche Ferien stehen allen mit Arbeitsvertrag zu · ab dem ersten Tag, ohne Wartefrist: mindestens 4 Wochen pro Dienstjahr, 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr (im Geburtsjahr anteilig). Teilzeitmitarbeitende erhalten dieselben Wochen nach ihrem eigenen Pensum, nie über weniger Wochen. Bei Temporär- und Leiharbeitenden schuldet der Personalverleiher die Ferien, nicht Sie als Einsatzbetrieb (meist nach GAV Personalverleih). Mitarbeitende im Stundenlohn mit unregelmässigen Einsätzen sind voll erfasst; ihre Ferien dürfen Sie nur unter strengen Bedingungen als Lohnzuschlag abgelten (8,33 % für 4 Wochen, 10,64 % für 5 Wochen, siehe unten). Keinen gesetzlichen Anspruch haben nur echt selbstständig Erwerbende im Auftrags- oder Werkvertrag · wer aber faktisch wie eine angestellte Person eingegliedert ist, kann umqualifiziert werden, nutzen Sie den Auftragnehmerstatus also nicht, um Ferien zu umgehen.

Wie viele Ferien müssen Sie gewähren

MitarbeitendeFerien pro DienstjahrGrundlage
Angestellte ab dem vollendeten 20. Altersjahr4 Wochen · 20 ArbeitstageArt. 329a OR
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen · 25 ArbeitstageArt. 329a OR
Bei einer 6-Tage-Woche4 Wochen = 24 ArbeitstageArt. 329a OR
Freiwillig üblichhäufig 5 Wochen für alleVertrag oder GAV

Teilzeit rechnen Sie einfach um · Tage pro Woche mal 4: Wer an 3 Tagen arbeitet, erhält 12 Tage, wer an 2,5 Tagen (50 %) arbeitet, 10 Tage. Sie kürzen nie die Zahl der Wochen, nur die Länge einer Woche. Wer unterjährig ein- oder austritt, erhält die Ferien anteilig zur Anstellungsdauer (Art. 329a Abs. 3 OR), ohne Wartefrist. Vier Wochen sind ein Minimum, keine Obergrenze · die meisten gewähren mehr, das Bundesamt für Statistik beziffert den Schnitt auf rund 5 Wochen (5,0 Wochen für 20- bis 49-Jährige, 5,6 Wochen für 50- bis 64-Jährige, 2022). Mindestens 2 Wochen davon müssen zusammenhängen (Art. 329c OR), der Rest kann aufgeteilt werden; angeordnete Ferien kündigen Sie rund 3 Monate im Voraus an. Geld statt Ferien ist unzulässig, solange das Arbeitsverhältnis dauert (Art. 329d OR) · bei Austritt werden nicht bezogene Tage ausbezahlt. Details zu Kürzung, Verfall und Abgeltung stehen unten.

Feiertage und zusätzliche Ferien

Nur der 1. August (der Nationalfeiertag) gilt landesweit; alle übrigen Feiertage legt jeder Kanton fest. Jeder Kanton darf bis zu 8 weitere Tage den Sonntagen gleichstellen, und mit lokalen Tagen reicht die Zahl je nach Kanton von etwa 7 bis 15 Tagen · eine einzige landesweite Zahl wäre falsch, prüfen Sie die Liste Ihres eigenen Kantons. Feiertage kommen zusätzlich zu den Ferien dazu: Fällt einer in bereits bezogene Ferien, zählt er nicht als Ferientag. Für Personen unter 30 in freiwilliger Jugendarbeit kommt bis zu 1 zusätzliche Woche Jugendurlaub dazu (Art. 329e OR), allerdings unbezahlt. Einen gesetzlichen Anspruch auf mehr Ferien wegen Alter, Dienstalter oder Behinderung kennt die Schweiz nicht · solche Tage kommen nur aus Vertrag oder GAV.

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Was das Gesetz sagt

Die Ferien sind im Obligationenrecht (OR), Art. 329a-329e geregelt, ergänzt durch das Arbeitsgesetz (ArG) für die Feiertage und in vielen Branchen durch Gesamtarbeitsverträge (GAV/CCT). Dieser Abschnitt fasst die Regeln Artikel für Artikel zusammen.

Art. 329a OR · das Minimum

Sie müssen mindestens 4 Wochen Ferien pro Dienstjahr gewähren und 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr · das heisst bis zum 20. Geburtstag, nicht bis zum Ende des Kalenderjahres; im Jahr, in dem jemand 20 wird, wird der Anspruch anteilig berechnet (5 Wochen bis zum Geburtstag, danach 4 Wochen). Die Einheit sind Wochen: Bei einer 5-Tage-Woche bedeuten 4 Wochen 20 Arbeitstage, bei einer 6-Tage-Woche 24. Für ein unvollständiges Dienstjahr werden die Ferien anteilig zur Dauer der Anstellung gewährt · es gibt also keine Wartefrist, der Anspruch entsteht ab dem ersten Tag. Bezugsgrösse ist das Dienstjahr (ab dem Eintrittsdatum), viele Arbeitgeber wechseln aber vereinbarungsgemäss zum Kalenderjahr, was in der Praxis anerkannt ist.

Art. 329b OR · Kürzung bei Abwesenheit

Ist die mitarbeitende Person durch eigenes Verschulden an der Arbeit verhindert, dürfen Sie die Ferien um 1/12 pro vollem Abwesenheitsmonat kürzen. Bei unverschuldeter Abwesenheit (Krankheit, Unfall, gesetzliche Pflichten) ist der erste volle Monat geschützt und die Kürzung beginnt erst ab dem zweiten vollen Monat, wiederum 1/12 pro vollem Monat. Bei Abwesenheit wegen Schwangerschaft sind die ersten 2 vollen Monate geschützt. Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub (und der Urlaub des anderen Elternteils) kürzt den Ferienanspruch nie. Nur volle Monate zählen; angebrochene Monate bleiben ausser Betracht.

Art. 329c OR · Zeitpunkt und der zusammenhängende Block

Die Ferien werden in der Regel im betreffenden Dienstjahr gewährt, und mindestens 2 Wochen davon müssen zusammenhängen. Sie bestimmen den Zeitpunkt, müssen dabei aber auf die Wünsche der Mitarbeitenden Rücksicht nehmen, soweit es mit dem Betrieb vereinbar ist; nach der Praxis (im Sinne der SECO-Wegleitung) werden angeordnete Ferien rund 3 Monate im Voraus festgelegt. Der Rest kann einvernehmlich aufgeteilt werden, bis hin zu einzelnen Tagen.

Art. 329d OR · Ferienlohn

Während der Ferien müssen Sie den vollen Lohn zahlen, den die Person bei Arbeit verdient hätte, einschliesslich eines angemessenen Anteils für regelmässige variable Bestandteile (Schichtzulagen, regelmässige Zulagen; bei stark provisions- oder schwankungsabhängigem Lohn wird über einen repräsentativen Zeitraum, etwa die letzten 12 Monate, gemittelt). Daraus folgen zwei Schutzregeln:

Art. 329e OR · Jugendurlaub

Mitarbeitende unter 30, die unentgeltlich leitende oder betreuende Jugendarbeit in Jugendorganisationen leisten, können bis zu 1 zusätzliche Arbeitswoche Ferien pro Jahr beanspruchen. Sie ist unbezahlt, sofern nichts anderes vereinbart wird, und nicht bezogene Tage verfallen am Ende des Kalenderjahres.

Verfall und Verjährung

Ferienansprüche sind gewöhnliche vertragliche Forderungen und verjähren nach 5 Jahren (Art. 128 OR). Es gibt keine Schweizer Entsprechung zu einer festen Übertragungsfrist am Jahresende · die Ferien bleiben schlicht 5 Jahre lang durchsetzbar. Interne Richtlinien, die zum Bezug im laufenden Jahr anhalten, sind als Führungsinstrument sinnvoll und zulässig, können den gesetzlichen Anspruch aber nicht vorzeitig zum Erlöschen bringen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nicht bezogene Ferien werden bei Beendigung in Geld umgewandelt und müssen ausbezahlt werden (auf Basis des aktuellen Lohns). Während der Kündigungsfrist dürfen Sie den Bezug der restlichen Ferien anordnen, die Gerichte wägen aber die Länge der Kündigungsfrist gegen die offenen Tage und das Bedürfnis der Stellensuche ab; ein grosses Guthaben in eine kurze Kündigungsfrist zu zwingen, hält nicht stand. Hat die Person mehr Ferien bezogen, als sie erworben hat, ist eine Rückforderung nur in begrenzten Fällen möglich · holen Sie Rat ein, bevor Sie vom Schlusslohn abziehen.

Feiertage · Arbeitsgesetz

Nach Art. 20a ArG ist der 1. August der einzige eidgenössische Feiertag und bezahlt; jeder Kanton darf bis zu 8 weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen. Dazu kommen kantonale und kommunale lokale Feiertage, sodass die praktische Gesamtzahl je nach Kanton (und teils Gemeinde) von etwa 7 bis 15 Tagen reicht; die Zahlen unterscheiden sich zwischen Quellen wegen halber Feiertage und nicht gesetzlicher lokaler Tage, arbeiten Sie deshalb immer mit der Liste Ihres eigenen Kantons. Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage sind Ruhetage, keine Ferientage: Fällt einer in bereits bezogene Ferien, wird er nicht auf die 4 Wochen angerechnet. Ob Mitarbeitende im Stundenlohn für kantonale Feiertage (über den 1. August hinaus) bezahlt werden müssen, hängt vom Vertrag und einem allfälligen GAV ab · viele Arbeitgeber regeln das über einen kleinen prozentualen Zuschlag.

Wer nicht erfasst ist

Die OR-Ferienartikel schützen Arbeitnehmende. Echt selbstständig Erwerbende im Auftrag oder Werkvertrag haben keinen gesetzlichen Ferienanspruch. Das Umqualifizierungsrisiko ist real: Ist eine "selbstständige" Person wie eine angestellte eingegliedert und untergeordnet, können Ferienansprüche rückwirkend geltend gemacht werden (innerhalb der 5-jährigen Verjährung). Temporär- und Leiharbeitende sind Arbeitnehmende des Personalverleihers, der die Ferienpflicht trägt; die Einsätze sind weitgehend vom GAV Personalverleih erfasst, der Ferien und Feiertagsentschädigung für Temporärarbeitende regelt.

Häufige Fragen

Wie viele Ferien muss ich meinen Mitarbeitenden gewähren?

Mindestens 4 Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr, das sind 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche (Art. 329a OR). Mitarbeitende bis zum vollendeten 20. Altersjahr erhalten 5 Wochen. Sie dürfen mehr gewähren, aber nicht weniger.

Erhalten Teilzeitmitarbeitende weniger Ferien?

Nein. Teilzeitmitarbeitende erhalten dieselben 4 Wochen, gemessen an ihrem eigenen Pensum. Wer an 2 Tagen pro Woche arbeitet, erhält 4 Wochen zu 2 Tagen, also 8 Tage. Sie kürzen nie die Zahl der Wochen, nur die Länge einer Woche.

Zählen Feiertage als Ferientage?

Nein. Feiertage kommen zusätzlich zu den 4 Wochen. Fällt ein Feiertag in bereits bezogene Ferien, wird er nicht als Ferientag angerechnet. Nur der 1. August ist ein landesweiter Feiertag; alle übrigen legt jeder Kanton fest.

Muss ich nicht bezogene Ferien beim Austritt auszahlen?

Ja. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden nicht bezogene Ferien in Geld abgegolten (Art. 329d OR). Während der Kündigungsfrist dürfen Sie den Bezug anordnen, wenn realistisch genug Zeit dafür bleibt.

Verfallen nicht bezogene Ferien am Jahresende?

Nein, nicht am Jahresende. Der Ferienanspruch verjährt erst nach 5 Jahren (Art. 128 OR). Eine interne Regel, die Ferien früher verfallen lässt, hebt den gesetzlichen Anspruch nicht auf.

Darf ich Ferien mit Geld statt Freizeit abgelten?

Solange das Arbeitsverhältnis dauert, nicht (Art. 329d Abs. 2 OR). Nur bei Mitarbeitenden im Stundenlohn mit unregelmässigem Pensum lässt die Rechtsprechung einen Ferienzuschlag zu (8,33 % für 4 Wochen, 10,64 % für 5 Wochen), wenn der schriftliche Vertrag und jede Lohnabrechnung den Zuschlag separat ausweisen.

Müssen die Ferien am Stück bezogen werden?

Mindestens 2 Wochen der Jahresferien müssen zusammenhängend bezogen werden können (Art. 329c OR). Der Rest kann einvernehmlich aufgeteilt werden, bis hin zu einzelnen Tagen.

Quellen

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Dies ist keine Rechtsberatung
Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich für Ihren konkreten Fall an eine Fachperson für Arbeitsrecht oder an das zuständige kantonale Arbeitsinspektorat. Zuletzt geprüft: August 2026.